Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Unmittelbarkeitsgebot des § 40 BAO als Kooperationsschranke
Beauftragung – Gemeinschaftsprojekte – Konzernstrukturen
Größere Projektwirkung, höherer Wahrnehmungsgrad, Spezialisierung, Effizienzsteigerung – eine Kooperation kann ein Zugewinn für gemeinnützige Arbeit sein. Entscheidungsträger gemeinnütziger Organisationen haben dieses Thema weit oben auf ihrer Agenda. Allerdings kommen nur wenige Vorschläge in die Umsetzungsphase, da sich eine abgabenrechtliche Norm als großes Hindernis auftut: das Unmittelbarkeitsgebot des § 40 BAO. Im folgenden Beitrag werden nach einer kurzen Einführung drei Kooperationsformen behandelt, die in der Praxis häufig anzutreffen sind.
1. Der Gesetzeswortlaut
§ 40 Abs 1 BAO normiert: „Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.“ Der Wortlaut ist kurz und seit der Stammfassung aus dem Jahr 1961 unverändert. Dennoch sind viele Fragen bis heute weitgehend ungeklärt.
2. Das Wesen des § 40 BAO
Das Unmittelbarkeitsprinzip wird als in zweifacher Hinsicht wirksam werdend verstanden.
2.1. Selbsterfüllung ohne Zwischenschaltung von Betrieben
Die Unmittelbarkeit ist nicht erfüllt, wenn von der Trägerkörperschaft zunächst b...