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SWK 13, 1. Mai 2008, Seite 428

Aufteilung zwischen steuerfreien, steuerpflichtigen und nicht steuerbaren Bereichen

Anmerkungen zu , Securenta

Peter Leidel

Nach einer Reihe von EuGH-Urteilen,in denen für nicht steuerbare Vorgänge bezogene Eingangsleistungen als Gemeinkosten des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs qualifiziert worden waren, wurde in der Literaturbereits über das Ende der vom BFHentwickelten Sphärentheorie diskutiert. Nun hatte der EuGH in der Rechtssache Securenta über den Vorsteuerabzug eines Unternehmens zu entscheiden, das neben nicht steuerbaren Leistungen steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze erbrachte. In diesem Beitrag sollen die Aussagen des EuGH mit ihren Auswirkungen auf den Umfang des Vorsteuerabzugs analysiert werden.

1. Sachverhalt in der Rs. Securenta

Securenta betrieb im Streitjahr 1994 den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen und Vermögensanlagen jeglicher Art. Das hierfür erforderliche Kapital erwarb sie durch Ausgabe von Aktien und atypischen stillen Beteiligungen. Sie erzielte steuerpflichtige Umsätze, steuerfreie Umsätze und Umsätze aus Dividendenerträgen sowie aus der Veräußerung von Wertpapieren. Im Zusammenhang mit der Ausgabe der Aktien und Beteiligungen entstanden der Klägerin Vorsteuerbeträge. Fraglich war der Umfang des Vorsteuerabzugs aus den...

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