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TPI 2, April 2018, Seite 97

Verrechnung von Leistungen bei einer gemischten Holding: Umsatzsteuer folgt Körperschaftsteuer

Wie der Verrechnungspreis von Leistungen den Vorsteuerabzug beeinflusst

Daniel Zehetner

Gemischte Holdings erbringen neben dem Halten von Beteiligungen entgeltliche Leistungen an ihre Tochtergesellschaften und sind damit unternehmerisch tätig. Dabei gilt, dass die Entlastung von der Vorsteuer nur dann möglich ist, wenn die Eingangsleistungen unmittelbar mit Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln, zusammenhängen. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch auch möglich, wenn die Eingangsleistungen Kostenelemente der erbrachten Dienstleistungen sind. Für nicht verrechenbare allgemeine Aufwendungen wie zB „shareholder activities“ kann daher kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer gehen hier Hand in Hand und sind keinesfalls als isolierte Rechtsgebiete zu betrachten.

1. Sachverhalt

Die A-AG hält als börsenotierte Holding-Gesellschaft Beteiligungen an einer inländischen (A GmbH) und mehreren ausländischen Tochtergesellschaften (B, C und D). Gegenüber diesen erbringt sie, mit Ausnahme einer Tochtergesellschaft, Dienstleistungen (vor allem Managementleistungen) in unterschiedlichem Ausmaß. In der Kostenrechnung werden die den Dienstleistungen direkt zurechenbaren Kosten getrennt von den allgemeinen Kosten („Gemeinkosten“) erfass...

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