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§ 50 Abs. 1 BAO - eine Schikane?
Unzuständigkeitsbestimmung führt zu merkwürdigen Ergebnissen bei der Fristwahrung
In letzter Zeit hat ein Finanzamt einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 als nicht fristgerecht eingelangt zurückgewiesen, was beim Steuerpflichtigen auf durchaus verständlichen Unmut stieß. Der Steuerpflichtige hatte den Antrag in Verkennung der Rechtslage persönlich und rechtzeitig am im Informationscenter eines allerdings örtlich unzuständigen Finanzamtes eingereicht. Nach § 50 BAO haben die Abgabenbehörden bei Unzuständigkeit bei ihnen einlangende Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder jenen an diese zu weisen. Pikanterweise ist im vorliegenden Fall jedoch das unzuständige Finanzamt im selben Gebäudekomplex untergebracht wie das zuständige.
1. Problemstellung
So war es nicht weiter verwunderlich, dass das vom örtlich unzuständigen Finanzamt entgegengenommene Anbringen erst am , somit verspätet, in dem im selben Gebäudekomplex gelegenen zuständigen Finanzamt einlangte. Das verspätete Einlangen lässt sich jedenfalls dann mit Sicherheit nicht vermeiden, wenn etwa ein Anbringen am Tag des Fristablaufs kurze Zeit vor Beendigung der Amtsstunden beim örtlich oder sachlich unzuständigen Fin...