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Kleinbusse: Opel Zafira
• Ein Opel Zafira hat gem. § 5 VO BGBl. II Nr. 193/2002 Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen. Mit dem weiteren Merkmal, dass ein solches Fahrzeug ein "kastenwagenförmiges Äußeres" aufzuweisen habe, hat sich die belangte Behörde lediglich durch einen Vergleich absoluter Zahlen von Länge, Breite und Höhe auseinandergesetzt ("der kleinere und kürzere"). § 5 der zitierten Verordnung setzt ein kastenwagenförmiges Aussehen voraus. Die Form eines Fahrzeuges als Kastenwagen ist jedoch von der absoluten Länge, Breite und Höhe allein nicht bestimmbar. Das der belangten Behörde offensichtliche Abstellen auf Mindestmaße von Länge, Breite und Höhe bei der Beurteilung eines Aussehens als "kastenwagenförmig" ist daher verfehlt. - (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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