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Finanzstrafverfahren: Selbstanzeige
• Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs. 5 FinStrG und dem Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass der Täter des Finanzvergehens in dem Schriftsatz, dem die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zugutekommen soll, jedenfalls eindeutig bezeichnet werden muss. Als Täter eines Finanzvergehens kommt jeder in Betracht, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt, sodass die Eigenschaft einer physischen Person etwa als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft über ihre finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Verwirklichung eines konkreten Finanzvergehens noch nicht zuverlässig Auskunft geben kann. - (§ 29 Abs. 5 FinStrG), (Abweisung)
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