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SWK 3, 20. Jänner 2007, Seite 13

Neuerungen durch das UGB für Land- und Forstwirte

Kann- und Mussbestimmungen und ihre Auswirkungen

Christian Urban

Das neue Unternehmensgesetzbuch trat am in Kraft und gilt - wie der Name schon sagt - für alle Unternehmer. Landwirte sind zweifelsfrei Unternehmer, und es war ursprünglich auch die Intention, die Land- und Forstwirte, insbesondere in Hinblick auf den agroindustriellen Bereich, uneingeschränkt in den Anwendungsbereich des Unternehmensgesetzbuches einzubeziehen. Aufgrund der traditionellen Sonderstellung wurde aber von einer Anwendung aller vier Bücher des Unternehmergesetzbuches auf die Land- und Forstwirte Abstand genommen.

1. Landwirt als Kann-Unternehmer

Bislang war es für Land- und Forstwirte möglich, ihr Nebengewerbe in das Firmenbuch eintragen zu lassen. Sie waren dann so genannte Kann-Kaufleute. Nunmehr gilt, dass sich Land- und Forstwirte mit ihren Unternehmen oder mit einem zur Land- und Forstwirtschaft zählenden Nebengewerbe in das Firmenbuch eintragen lassen können. Falls sie das tun, ist das Erste Buch des UGB auf sie anwendbar, und es gelten für sie u. a. folgende Bestimmungen:

• Geschäftspapier und Bestellscheine (§ 14 UGB)

• Unzulässige Verwendung fremder Namen (§ 20 UGB)

• Fortführung bei Namensänderung (§ 21 UGB)

• Fortführung bei Unternehmenserwerb (§ 22 UGB)

• Unterscheidbarkeit der Firma (§ 29 UGB)

• Unternehmensübergang (§ 38 UGB)

• Begrenzung der Haftung des Verk...

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