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ASoK 11, November 2017, Seite 435

Interpretation des AÜG-Überlassungsbegriffs – Judikaturwende

; vgl dazu in diesem Heft auch Korenjak, Neues zur grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung, ASoK 2017, 413; ferner Edthaler/ Traxler, Beurteilungskriterien grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung – ein Richtungswechsel? PV-Info 11/2017, 15.

Nach § 4 Abs 1 AÜG ist bei der Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Gesetzes vorliegt, der wahre wirtschaftlichen Gehalt und nicht das äußeren Erscheinungsbild maßgebend. Dementsprechend liegt Arbeitskräfteüberlassung nach § 4 Abs 2 AÜG insbesondere auch dann vor, wenn Arbeitskräfte in Erfüllung von Werkverträgen im Betrieb des Werkbestellers tätig sind, aber

  • kein von den Produkten bzw Dienstleistungen des Auftraggebers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt wird,

  • nicht vorwiegend Material und Werkzeug des Auftragnehmers (Werkunternehmers) eingesetzt werden,

  • die Arbeitskräfte in den Betrieb des Auftraggebers (Werkbestellers) eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

  • der Auftragnehmer (Werkunternehmer) nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

Bisher ist die Judikatur davon ausgegangen, dass es aufgrund der Verknüpfung der Untersc...

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