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Gewöhnliche Beschäftigung in mehreren EU-Mitgliedstaaten – Nichtberücksichtigung marginaler Tätigkeiten
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Zur Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts sieht die Verordnung (EG) Nr 883/2004 umfassende Kollisionsnormen vor. Für Dienstnehmer ist in diesem Zusammenhang neben der Entsenderegelung auch die Kollisionsregelung für eine gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübte Beschäftigung relevant.
Für die Abgrenzung dieses Tatbestands von dem der Entsendung ist nach Art 14 Abs 7 der Durchführungsverordnung (EG) Nr 987/2009 die Dauer der Tätigkeit in einem oder weiteren Mitgliedstaaten entscheidend. Im Unterschied zur Entsendung, bei der die gewöhnlich im Entsendestaat ausgeübte Tätigkeit vorübergehend (auf einen gewissen Zeitraum bzw ein bestimmtes Projekt beschränkt), aber typischerweise durchgehend (im Block) in den ausländischen Beschäftigungsstaat verlagert wird, wird die Tätigkeit beim Tatbestand der gewöhnlichen Tätigkeitsausübung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten grundsätzlich unbefristet, also kontinuierlich alternierend, in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübt.
Da nach Art 14 Abs 5b der Durchführungsverordnung (EG) Nr 987/2009 marginale Tätigkeiten hinsichtlich der Kollisionsnormen zur Ausübung von Tätigkeiten in mehreren Mitglied...