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SWK 34, 5. Dezember 2007, Seite 983

Auslegung des § 108 Abs. 3 BAO

(BMF) - Gemäß § 45 Abs. 3 dritter Satz EStG 1988 darf das Finanzamt nach dem 30. September Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt u. a. nicht für Bescheide aufgrund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 zweiter Satz BAO).

Fristen sind Zeiträume, in denen bzw. nach deren Ablauf bestimmte Partei- oder Amtshandlungen vorgenommen werden müssen, um die damit intendierten Konsequenzen (Eintritt oder Verhinderung von Rechtswirkungen) erzielen zu können (z. B. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, (2004) § 32 Tz. 1). Hingegen sind Termine Zeitpunkte, zu denen solche Handlungen vorgenommen werden können bzw. müssen (z. B. Stoll, BAO-Kommentar [1994], 1175), wie z. B. der Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung (§ 284 BAO) oder der Schlussbesprechung (§ 149 BAO).

Fristen liegen nicht nur vor, wenn ein Zeitraum ausdrücklich als Frist bezeichnet w...

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