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Die Wiederaufnahme aufgrund einer abweichenden Vorfragenbeurteilung
Die Bereinigung von Beurteilungsdivergenzen verschiedener Hoheitsträger
Eine Divergenz in der Beurteilung von Vorfragen durch die Finanzverwaltung und durch die zur Entscheidung in der Hauptfrage zuständige Behörde kann eine Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens rechtfertigen. Die Reichweite dieser Rechtskraftdurchbrechung wird im systematischen Zusammenhang der §§ 116, 281 und 303 BAO abgesteckt.
I. Einleitung
Die Finanzverwaltung kann entscheidungswesentliche Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Behörden oder Gerichten zu entscheiden sind, selbst beurteilen. Abgabenverfahren sollen so nicht verzögert oder blockiert werden. Wird die entscheidungswesentliche Vorfrage später von der zuständigen Behörde oder vom zuständigen Gericht anders gelöst, stellt sich die Frage, wie die Divergenz in der Vorfragenbeurteilung behoben werden kann. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund einer abweichenden Vorfragenbeurteilung ist ein Instrument zur Herstellung der materiellen Rechtsrichtigkeit. Die Reichweite dieses Instruments eines Fehlerkalküls der Rechtsordnung (hier: der BAO und der Landesabgabenordnungen) soll ausgelotet werden.
II. Die Vorfragenqualität
Ritz bestimmt die Vorfragenqualität wie folgt:
"Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches...