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Erbschaftssteuer: Berichtigung
• Einem Antrag, die Erbschaftssteuer nach § 6 Abs. 2 BewG 1955 i. V. m. § 5 Abs. 2 leg. cit. nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen, ist auch stattzugeben, wenn er im Verfahren über die Berufung gegen die (ursprüngliche) Steuervorschreibung gestellt wird. Tritt die Bedingung ein, sind die nicht laufend veranlagten Abgaben, also auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer, auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen. Durch die Berichtigung der Steuer wird die Rechtskraft des Erbschaftssteuerbescheides an sich nicht berührt. Im Rahmen des Berichtigungsbescheides sind daher andere Umstände, wie etwa die Frage der Erfüllung des Steuertatbestandes selbst, nicht zu erörtern. - (§ 6 Abs. 2 BewG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0036 u. a.)