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Zum korrekten Klagebegehren bei mangelhafter Vermögensverwaltung
§§ 1293, 1295, 1323 ABGB; §§ 182, 182a, 226, 228 ZPO
Bezieht sich der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens auf die Durchführung der Vermögensverwaltung, so ist zwecks Schadensermittlung das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer – aus Sicht ex ante – vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Jedenfalls während aufrechten Vertrags kann der Anleger daher nicht Ersatz des Erwerbspreises einer Teilveranlagung gegen Rückführung dieser Veranlagung begehren.
Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs zu, da keine oberstgerichtliche Rsp zu der Frage bestehe, ob während eines laufenden Vermögensverwaltungsvertrags der Anleger im Falle der pflichtwidrigen Leistungserfüllung Klage auf Feststellung der Haftung des Vermögensverwalters für die erst zukünftig bezifferbaren Schäden aus der Schlechtverwaltung erheben könne, oder ob nach der Regel der Subsidiarität der Feststellungsklage der Anleger gehalten sei, den Vermögensverwaltungsvertrag wegen Schlechterfüllung aufzukündigen, und mit einer Leistungsklage das Erfüllungsinteresse zu begehren.
1.1 Ein Klagebegehren ist dann rechtlich schlüssig, wen...