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ÖBA 8, August 2015, Seite 595

Zur Stornierung von Fehlbuchungen im zweipersonalen Verhältnis

Z 63 ABB; § 1435 ABGB; §§ 383, 384, 400 UGB; § 266 ZPO

Die versehentliche Gutschrift eines bloß vermeintlichen Verkaufserlöses aus einer Wertpapierkommission am Konto des Kunden erfolgte im zweipersonalen Verhältnis und begründete daher mangels Anweisungslage keine abstrakte Verbindlichkeit der Bank. In einem solchen Fall hat die Buchung bloß deklaratorische Bedeutung und kann ohne Weiteres berichtigt werden.

Aus der Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf Rückzahlung des aus der Stornierung einer Fehlbuchung am Konto der Beklagten resultierenden Betrags gerichteten Klagebegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO anspricht.

1. Soweit die Revisionswerberin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin sieht, dass das Berufungsgericht die Beweislast zur Frage, ob ein Ausführungsgeschäft zustande gekommen sei, unrichtig beurteilt habe, verkennt sie, dass Fragen der Beweislastverteilung im Zivilrecht grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (Rechberger in Rechberger, ZPO4 Vor § 266 Rz 12 mwN). Die Einordnung von Fragen der Beweislast unt...

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