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SWK 8, 10. März 2007, Seite 339

Unterliegen Leistungen des Treugebers tatsächlich der Gesellschaftsteuer?

Nachbetrachtung zu -0042

Michael Kotschnigg

Diese Entscheidung lässt sich auf folgenden Punkt bringen: Bei Treuhandverhältnissen erwirbt der Treuhänder zivilrechtlich das Gesellschaftsrecht. Daher ist er auch für Zwecke der Gesellschaftsteuer (GesSt) der Gesellschafter. Bringt jedoch der Treugeber Leistungen in die Gesellschaft ein, so unterliegen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 Abs. 1 BAO) auch diese Leistungen der GesSt. Das ist ein Widerspruch in sich: Der Treugeber ist einmal Nichtgesellschafter, wenn er sich im Hintergrund ruhig verhält (und dort nur die Fäden zieht). Ein anderes Mal ist er hingegen Gesellschafter, wenn er der eigentliche Geldgeber der Gesellschaft ist. Das ergibt sich aus § 2 Z 1 KVG, der Rechtsgrundlage für seine Leistungen. Nicht nur dieses Ergebnis ist fragwürdig, auch die Art und Weise, wie es gewonnen wurde: Der VwGH beruft sich zum einen auf eine bemerkenswert EU-freie, dafür veraltetem Gedankengut auffallend stark verhaftete Quelleund zum anderen auf (jedoch unpassende) Judikatur des EuGH. Und doch liegen die Ursachen dafür tiefer: im Gesetz selbst. Es war - im Nachhinein betrachtet - nur die zweitbeste Lösung, am reichsdeutschen KVG 1934 festzuhalten und es mit wenigen Änderungen "europafit" zu machen. Ein neues KVG wä...

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