Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 10, 1. April 2007, Seite 384

Gastwirtepauschalierung: Klarstellung hinsichtlich Tabakumsätzen und Provisionseinnahmen

Die EStR, Rz. 4292, sehen vor, dass es für die Anwendung der Pauschalierung nicht schädlich ist, wenn im Rahmen eines Gasthauses branchenfremde Leistungen von nicht mehr als 25 % erbracht werden. Hinsichtlich des Verkaufs von Tabakwaren vertritt das Bundesministerium für Finanzen die Ansicht, dass der Verkauf von Rauchwaren in Gaststätten (gemäß § 40 Tabakmonopolgesetz oder aufgrund eines so genannten Bestellungsvertrags) auf Grundlage der derzeit geltenden Rechtslage (2007) als branchentypisch anzusehen ist. Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren sind daher in die 25-%-Grenze nicht einzubeziehen.

Sollte im Rahmen eines Gasthauses eine Tätigkeit betrieben werden, die zu Provisionseinnahmen führt (z. B. aus dem Betrieb einer Lotto-/Toto-Annahmestelle oder aus Vertretertätigkeit), so hat dies auf die Anwendung der Pauschalierung keine Auswirkung. Rz. 4292 der EStR 2000 ist hinsichtlich der zu Provisionseinnahmen führenden Tätigkeit nicht anzuwenden. Allerdings sind die Provisionseinnahmen durch die Pauschalierung nicht erfasst, sondern neben dem pauschal ermittelten Gewinn in voller Höhe (ohne Abzug von Betriebsausgaben) gesondert anzusetzen. Den Provisionserlösen stehen nämlich keine nennenswerten (nicht schon durch die Pauschalierung abgego...

Daten werden geladen...