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Bilanzberichtigung oder bloße AfA-Korrektur bei unrichtiger Abschreibung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens
"Praktikermethode" entspricht Abschreibungskonzept des § 7 EStG am ehesten
Wird ein Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens infolge einer zu kurzen Nutzungsdauer zu rasch oder unzulässigerweise sofort abgeschrieben, stellt sich - bei rechtskräftiger Veranlagung der Vorjahre - für die Fehlerkorrektur die Frage, ob künftighin die AfA von dem berichtigten Restbuchwert zu bilden ist (Rückwärts- oder Wurzelberichtigung) oder lediglich der noch bestehende - nicht abgesetzte - Restbuchwert über die richtiggestellte Restnutzungsdauer abzuschreiben ist (bloße AfA-Korrektur). In der Entscheidung RV/1869-W/05 vom hat sich der UFS mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt und führt überzeugende Argumente für die herrschende Rechtsmeinung an, die sich auf zwei ältere Erkenntnisse des VwGHstützt. Vermutlich nicht ohne Grund wurde seither diese facettenreiche Rechtsfrage nicht mehr an das Höchstgericht herangetragen. Es wird sich nun zeigen, ob der VwGHder Argumentation des UFS folgt und das abnutzbare Anlagevermögen weiterhin von seiner Rechtsprechung zur steuerneutralen Bilanzberichtigung ausnimmt oder dieses ebenso mit einbezieht oder sich sogar aus diesem Anlass einer veranlagungswirksamen Bilanzberichtigung, wie sie der BFH vertritt, annähert.
• Fallbeispiel
Ein Winzer schreibt verschiedene Produktionsanlagen und -maschinen mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zwischen zehn und 20 Jahren auf