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ASoK 11, November 2017, Seite 413

Neues zur grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung

VwGH ändert seine Rechtsprechung

Ingrid Korenjak

Die schon bisher bestehenden Abgrenzungsfragen zwischen Werkleistungserfüllung durch Gehilfen und Arbeitskräfteüberlassung haben durch die hohen Strafdrohungen des LSD-BG an Aktualität gewonnen, was die massiven Strafen gegenüber Managern eindrucksvoll belegen. Anlass, die bisherige – nahezu immer auf eine Arbeitskräfteüberlassung schließende – Rechtsprechung des VwGH abzuändern, brachte das , Martin Meat, auch wieder mit österreichisch-ungarischer Beteiligung wie das nun vorliegende Erkenntnis des . Die bisherige Judikatur ging bei der Abgrenzung – wie erwähnt – nahezu immer vom Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung aus. Doch das EuGH-Urteil in der Rechtssache Martin Meat zwang den VwGH nun dazu, seine strenge Judikatur aufzugeben.

1. Bisherige Kriterien der Rechtsprechung

Die österreichischen Höchstgerichte gingen bisher bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung immer nach der nationalen Regelung des § 4 Abs 2 AÜG vor. Und zwar auch dann, wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelte. Arbeitskräfteüberlassung wurde dann angenommen, wenn

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