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SWK 33, 20. November 2006, Seite S 908

Wertpapierdeckung für Pensions- und Abfertigungsrückstellungen adé?

Mögliche Veräußerung der Wertpapiere ab dem 9. 11. 2006

Martin Puchinger und Richard Gaier

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom , G 48/06-6, hat sowohl in der Beraterbranche als auch im österreichischen Finanzsektor einigen Staub aufgewirbelt. Ohne - wie sonst üblich - eine Übergangsregelung vorzusehen, hat der Gerichtshof die im Einkommensteuergesetz vorgesehene Verpflichtung zur Bedeckung der steuerlichen Abfertigungs- und Pensionsrückstellung mit bestimmten Wertpapieren aufgehoben. Der Bundeskanzler ist zur umgehenden Veröffentlichung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er am nachgekommen.

1. Die bisherige Regelung

§ 14 Abs. 5 EStG bestimmt, dass die steuerliche Abfertigungsrückstellung durch Wertpapiere gedeckt sein muss. Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, wird ein Strafzuschlag verhängt, indem der Gewinn um 60 % der Wertpapierunterdeckung erhöht wird. § 124b Z 69 EStG bestimmt, dass die Höhe der Wertpapierdeckung beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2003 in den folgenden Jahren um jeweils 10 % gesenkt werden kann, sodass ab dem Wirtschaftsjahr 2007 keine...

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