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SWK 8, 10. März 2006, Seite 331

Gedanken zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung zu § 236 BAO

Die VO ist zwar selbst nicht rückwirkend in Kraft getreten, sie wirkt sich aber auf Steuerfälle aus der Vergangenheit aus. Die Frage ist nur, auf welche.

Michael Kotschnigg

Die Verordnung ("VO") des BMF betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236wurde mit BGBl. II Nr. 435/2005 vom veröffentlicht. Sie folgt dem § 117 nach, der nicht die Zustimmung des VfGH gefunden hat und als verfassungswidrig aufgehoben wurde.Die VO trifft zu ihrem Inkrafttreten keine Aussage. Da VO nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend in Kraft treten dürfen, diese Bedingung hier aber nicht erfüllt ist, stellt sich zwangsläufig die Frage, auf welche Steuerfälle aus der Vergangenheit sie anzuwenden ist.

I. Kein rückwirkendes Inkrafttreten einer Verordnung ohne gesetzliche Ermächtigung

1. Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG

Art. 18 Abs. 2 B-VG ermächtigt die Verwaltungsbehörden ganz allgemein - ohne dass es dazu noch einer einfachgesetzlichen Ermächtigung bedürfte - zum Erlassen von VO "auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches". Sie dürfen nur "auf Grund der Gesetze" ergehen. Daraus folgt zweierlei: Erstens, eine Durchführungs-VO - darum geht es hier - darf das Gesetz nur präzisieren, es also weder überschreiten noch an dessen Stelle treten. Zweitens, das Gesetz muss bereits alle wesentlichen Merkmale der künftigen VO enthalten. Dieses Prinzip der Vorausbestimmung des...

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