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Keine Umsatzsteuerbefreiung für die Gebäudelieferung im Bauherrenmodell
UFS folgt der Rechtsprechung des EuGH
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 sind die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 steuerfrei. Umstritten war bisher die Möglichkeit, die Lieferung von Gebäude und Grundstück an den Erwerber durch verschiedene Eigentümer im Bauherrenmodell für Zwecke der Umsatzsteuer zusammenzufassen. Bei der Grunderwerbsteuer sind beide Vorgänge steuerpflichtig (). Aus dieser Rechtsprechung zogen Teile der Lehre den Schluss, dass der Initiator des Modells als Bauherr anzusehen ist und eine einheitliche steuerfreie Lieferung vorliegt.Der UFS hat die Umsatzsteuerbefreiung für die Werklieferung verneint.
1. Zum Sachverhalt
(1) Die Bw. schloss sogenannte Bauträgerverträge ab. Die Grundstücke standen in fremdem Eigentum. Nachdem der Erwerber das Grundstück von Dritten gekauft hatte (was von der Bw. "ermöglicht" wurde), vereinbarte die Bw. mit dem Grundstückskäufer die Errichtung eines Gebäudes zu einem pauschalen Werklohn. Umsatzsteuer wurde für die Gebäudeerrichtung nicht berechnet.
(2) Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde die Lieferung eines Gebäudes auf dem vom Auftraggeber (Erwerber) von einem Dritten erworbenen Grundstück nicht als einheitlicher Erwerb eines Gebäudes mit Grund und Boden angesehen, ...