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Einhebungsverjährung bei Aufhebung von Löschungs- und Nachsichtsbescheiden
Neuregelung des § 238 Abs. 5 BAO
Die Aufhebung oder Abänderung von Löschungsbescheiden oder Nachsichtsbescheiden ist grundsätzlich nur vor Eintritt der Einhebungsverjährung zulässig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht nunmehr das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 (im neuen § 238 Abs. 5 BAO) vor.
1. Bisherige Rechtslage
Durch Löschung (§ 235 BAO) oder Nachsicht (§ 236 BAO) der Abgabenschuldigkeit erlischt der Abgabenanspruch (vgl. § 235 Abs. 2 BAO).
Wird die Löschung oder die Nachsicht widerrufen (§ 294 BAO), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf (nach § 235 Abs. 3 BAO). Für die Zahlung ist eine Nachfrist von einem Monat zu setzen.
Eine Änderung oder Zurücknahme ist nach § 294 Abs. 1 BAO zulässig,
a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des
Bescheides maßgebend gewesen sind, oder
b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen wurde.
Verfahrenstitel zur Aufhebung oder Abänderung von Löschungs- und Nachsichtsbescheiden sind weiters etwa die §§ 293, 299 und 303 BAO.
Wird ein Löschungsbescheid oder ein Nachsichtbescheid erst nach Eintritt der Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) widerrufen, aufgehoben oder abgeändert, so steht (nach bisheriger Rechtslage) die Verjährung der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der wiederau...