SWK-Spezial Advance Ruling
2. Aufl. 2019
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3. Ausgangslage der Beauskunftung durch die Finanzverwaltung vor Advance Ruling
3.1. Auskünfte gemäß Auskunftspflichtgesetz
Nach Art 20 Abs 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Nach B 4/91, ergibt sich aus Art 20 Abs 4 B-VG kein subjektives Recht auf Auskunftserteilung, sondern lediglich die Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers, ein solches subjektives Recht vorzusehen. Solche Rechte sind (bundesgesetzlich) im Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG) normiert. Im Detail unterschiedlich sind die landesgesetzlichen Auskunfts(pflicht)gesetze.
Nach § 1 Abs 1 AuskPflG haben Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht trifft daher die jeweils sachlich und örtlich zuständige Behörde. Für Bundesabgaben betreffende Rechtsauskünfte ist somit das BM für Finanzen im Allgemeinen nicht zuständig. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen in Angelegenheiten, in denen dem BMF erstinstanzliche Zuständigkeiten zukommen, wie etwa für Zuzugsbegünstigungen gemäß § 103 EStG 1988, für Bescheide gemäß § 26 Abs 2 letzter Satz BAO und § 48 BAO.
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