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SWK 15, 20. Mai 2006, Seite 480

Strafbefreiende Wirkung durch Selbstanzeige auch für Verbände?

Strafbarkeit von Unternehmen seit 1. 1. 2006

Norbert Schrottmeyer

Seit können Verbände unter bestimmten Voraussetzungen (finanz)strafrechtlich zur Verantwortung herangezogen werden. Während für das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) klar ist, dass Verbänden bei tätiger Reue Straffreiheit zukommen soll, besteht im Bereich des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) aufgrund der gesetzlichen Textierung Unsicherheit, ob diese durch Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) erlangt werden kann.

1. Einführung der Verbandsverantwortlichkeit

Das Zweite Protokoll vom zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1997 C 221, 11) verpflichtet S. 481die Mitgliedstaaten, eine Verantwortlichkeit juristischer Personen in den Fällen von Betrug zu Lasten der Gemeinschaft und zu Gunsten der juristischen Person i. S. d. Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vorzusehen.

Anders als das Strafgesetzbuch (StGB), sah das FinStrG (in § 28 Abs. 1 i. d. F. vor AbgÄG 2005) schon seit jeher generell die Haftung zur ungeteilten Hand (§ 891 ABGB) juristischer Personen und sonstiger abgabenpflichtiger Vermögensmassen und auch von Personenvereinigungen für Geldstrafen und Wertersätze des Bestraften vor, wenn dieser das Vergehen in Ausübung seiner Organfunktion und hinsichtlich der Abgabepflicht des vertretenen Rechtsgebildes begangen hat. Auf ein Verschulden der juristischen Person...

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