Finanzstrafrecht 2006
1. Aufl. 2007
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S. 11I. Die Entwicklung eines Unternehmensstrafrechts in Österreich
„Societas delinquere non potest“ - dieser bekannte, lange Zeit hoch gehaltene Grundsatz gilt seit Anfang des Jahres 2006 nicht mehr in Österreich. Mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) wurde zwar vielleicht keine Verbandsstrafbarkeit, wohl aber eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen eingeführt. Unternehmen traf bisher keine strafrechtliche Verantwortlichkeit. In einigen Gesetzen des Nebenstrafrechts war lediglich eine zivilrechtliche Haftung der juristischen Person für über natürliche Personen verhängte Geldstrafen, Wertersätze, Kosten der Urteilsveröffentlichung oder für als Bereicherung abgeschöpfte Geldbeträge vorgesehen. Diese sog „kriminelle Bürgschaft“ war etwa auch in § 28 FinStrG normiert. Aufgrund zahlreicher EU- und anderer internationaler Rechtsakte war Österreich zur Einführung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen verpflichtet. Für das Finanzstrafrecht besonders bedeutsam war hierbei das Zweite Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EG, das auch Österreich unterzeichnet hat und das die Verpflichtung enthielt, in Österreich bis zum eine Verantwortlic...