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Verlängerung der Aufbgewahrungsfrist für anhängige Ababenverfahren
(BMF) - Nach § 132 Abs. 1 BAO sind Bücher, Aufzeichnungen sowie dazu gehörige Belege über sieben Jahre hinaus noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden.
Derartige Verfahren sind beispielsweise Veranlagungsverfahren (ab Einreichung der Abgabenerklärung bis zur Zustellung des Veranlagungsbescheides), Berufungsverfahren (ab Einbringung der Berufung bzw. des Vorlageantrages bis zur Berufungserledigung), Wiederaufnahmsverfahren (ab Einbringung des Wiederaufnahmsantrages bis zu seiner bescheidmäßigen Erledigung).
Ob das Verfahren (z. B. Veranlagungsverfahren) mit endgültigem oder vorläufigem Bescheid beendet wurde, ist für die sich aus § 132 Abs. 1 BAO ergebende Verlängerung der Aufbewahrungsfrist nicht von Bedeutung.
Der Umstand, dass ein Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen wird, begründet daher kein anhängiges Verfahren im Sinn des § 132 Abs. 1 BAO. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorläufigkeit rechtmäßig ist. (