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SWK 22, 1. August 2006, Seite 58

VfGH: Gebührengesetz

Die Wortfolgen "eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist" und "im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle" in § 22 GebG 1957 werden wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben.1) Innerhalb der Fälle, in denen eine Leistung in der Urkunde nicht mit einem bestimmten oder bestimmbaren Betrag ausgedrückt ist, kommt es zu unsachlichen Differenzierungen je nachdem, ob zusätzlich ein Höchstbetrag vereinbart ist oder nicht: Im ersten Fall ist stets der Höchstbetrag maßgebend, im zweiten Fall kommt es zu einer Bemessung nach Maßgabe der (geschätzten) wahrscheinlichen Leistung. Für diese unterschiedliche Behandlung gibt es keine sachliche Rechtfertigung. - (§ 22 GebG)

( G 1/06)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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