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ÖBA 12, Dezember 2021, Seite 906

Botschaft als Garantiebegünstigte

https://doi.org/10.47782/oeba202112090601

§§ 862, 880a, 914, 915 ABGB

Die Garantie ist unwirksam, wenn bereits im Zeitpunkt ihrer Ausstellung kein identifizierbarer Begünstigter vorhanden ist.

Wer behauptet, Begünstigter einer Garantie zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine – auch vom Standpunkt der Garantiebank gesehen – unbedenkliche Weise darzutun. Der Berufung auf eine Vollmacht einer nicht parteifähigen Organisation – hier: der Botschaft eines Staats – und deren Benennung als Begünstigte, kommt eine solche Eignung nicht zu.

Aus der Begründung:

Der Kl ist eine internationale Organisation mit Sitz in Wien. Bei Bauarbeiten an seinem Sitz war ein Unternehmen beauftragt. Dessen Schlussrechnung sieht einen Haftrücklass vor. Als [dessen] Ablöse stellte die bekl Versicherung am eine Garantie mit einer Laufzeit bis aus. Als Adressaten und Begünstigte sind darin der Kl und die Botschaft eines Königreichs genannt.

Zuerst wurde die Garantie mit Schreiben vom abgerufen. Darin berief sich ein RA auf die ihm erteilte Vollmacht der Botschaft des Königreichs, die als Begünstigte genannt sei. Ua lautet es in diesem Schreiben: „Im Namen und i...

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