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SWK 26, 10. September 2006, Seite 747

EDV-Grundaufzeichnungen und das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

Der Gesetzgeber wertet die Grundaufzeichnungen auf

Norbert Mattes und Barbara Mühl

Das tief greifende Wissen um die Zusammenhänge bei EDV-gestützten Abgabenverkürzungen konnte im Zusammenwirken von Außenprüfung und EDV-Systemprüfung erst anhand der bei Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Computer-Unterlagen erarbeitet werden. Diese gesicherten Erkenntnisse, welche die Außenprüfung in den letzten Jahren bei sehr großen und ausgedehnten Fällen von Abgabenverkürzungen gewonnen hat, führten in der Finanzverwaltung zu einem mehrjährigen Bewusstseinsbildungsprozess, der im Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 seinen Niederschlag fand. Das Gesetz tritt mit in Kraft. In diesem Artikel sollen nur jene Teile der neuen Bestimmungen behandelt werden, welche das Verfahrensrecht betreffen (§§ 131 und 163 BAO).

1. Intention des Gesetzes

Es gilt, die steuer- und zollrechtliche Betrugsbekämpfung zu unterstützen und sie effizienter zu machen. Die Änderungen dienen im Wesentlichen der Klarstellung bereits bestehender Aufzeichnungspflichten. Neben einer Reihe anderer Bestimmungen ändert und ergänzt das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 mit seinem Artikel 3 die §§ 131 und 163 BAO.

2. Aufwertung der Grundaufzeichnungen durch den Gesetzgeber

Ein wesentlicher Aspekt des Prüfungswesens ist, dass die Überprüfung de...

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