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SWK 10, 1. April 2006, Seite 379

Eingabengebühr für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden

Zur Änderung der Sanktionen im Gebührenbereich durch das Betrugsbekämpfungsgesetz

Karl-Werner Fellner

Im Entwurf eines Betrugsbekämpfungsgesetzes ist vorgesehen, die im § 2 Abs. 2 FinStrG unter anderem enthaltene Ausnahme der Gebühren vom Anwendungsbereich des Finanzstrafrechts auf Stempelgebühren zu beschränken. Die Beschränkung der Ausnahme auf Stempelgebühren erscheint zu eng.

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1997 wurden Beschwerden und bestimmte weitere Eingaben an Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof aus dem Anwendungsbereich des § 14 TP 6 GebG ausgenommen (vgl. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, zuletzt geändert durch das AbgÄG 2001, BGBl. I Nr. 144/2001) und gleichzeitig eine besondere Gebühr (in der nunmehr geltenden Fassung als "Eingabengebühr" bezeichnet) eingeführt (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG, nunmehr jeweils i. d. F. des BG
BGBl. I Nr. 89/2004). Diese erhöhte Gebühr sollte eine Entlastung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts herbeiführen. Nach zahlreichen Literaturmeinungen war die Einführung der Beschwerdegebühr - mit der die Legisten des BMF nicht befasst worden waren - mit zahlreichen Mängeln behaftet.

S. 380Entsprechend der Überschrift des II. Abschnittes des GebG 1957 sind unter den Stempelgebühren die in diesem Abschnitt geregelten Gebühren zu verstehen. Trotz der mit der Einführung des Euro erfolgten Abscha...

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