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SWK 10, 1. April 2006, Seite 367

Rechnungsmerkmale bei Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen

Die Rz. 2458 der Umsatzsteuerrichtlinien wird bei der nächsten Änderung wie folgt lauten:

"Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994, wenn sie die im § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 UStG 1994 geforderten Angaben nicht enthalten (§ 17 Abs. 1 UStG 1994).

Teilzahlungsanforderungen im Sinne des § 17 Abs. 1 UStG 1994 müssen darüber hinaus weder fortlaufend nummeriert sein noch brauchen sie bis die UID-Nummer des leistenden Unternehmers oder (ab ) bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten. Derartige Rechnungen berechtigen bis daher trotz Fehlens einer laufenden Rechnungsnummer bzw. der UID-Nummer des Leistenden sowie (ab ) des Leistungsempfängers bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug.

Für Zeiträume ab ist es weiterhin nicht zu beanstanden, wenn Teilzahlungsanforderungen nicht fortlaufend nummeriert sind."

( GZ BMF-010219/0145-VI/9/2006)

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