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ÖBA 8, August 2017, Seite 576

Nachtragsverteilung bei Zahlungsplan ohne vorangehende Vermögensverwertung?

§§ 123a, 124a, 129, 136, 138, 161, 193, 196 IO

Im Falle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans hat eine Nachtragsverteilung stattzufinden, wenn nachträglich Vermögensgegenstände hervorkommen, die zur Insolvenzmasse gehören. Das gilt auch dann, wenn es vor Annahme des Zahlungsplans zu keiner Schlussverteilung gekommen ist, da zu diesem Zeitpunkt kein verwertbares Vermögen des Schuldners bekannt war. In solchen Fällen ist vom Insolvenzverwalter ein Verteilungsentwurf nach § 129 Abs 2, 3 IO vorzulegen und in weiterer Folge unter sinngemäßer Anwendung der §§ 130 ff IO eine Verteilung durchzuführen. Das neu hervorgekommene Vermögen ist zum Tag der Abstimmung über den Zahlungsplan zu bewerten.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. … zum IV bestellt. Im Verfahren wurden Forderungen von insges € 318.002,64 angemeldet und festgestellt. Am stellte der Schuldner einen Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans. Darin gab er an, neben einer Firmenbeteiligung kein Vermögen zu haben.

Am berichtete der IV, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden sei. Der 1958 geboren...

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