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SWK 2, 10. Jänner 2006, Seite 41

Regelungen im neuen § 18 Abs. 2 UmgrStG nicht sachgerecht?

Anknüpfung der KESt-Pflicht an den (negativen) Buchwert des Einbringungsvermögens nicht in allen Fällen sachgerecht

Bernhard Frei

Die am vom Nationalrat und am vom Bundesrat beschlossene Fassung des AbgÄG 2005 sieht eine neue Bestimmung vor, nach der bare und unbare Entnahmen im Falle eines negativen Buchwerts des einzubringenden Vermögens als Ausschüttung gelten und damit der KESt unterliegen. Durch die Anknüpfung an den Buchwert ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken.

1. Auswirkung von rückbezogenen Maßnahmen auf das Einbringungskapital

Das Einbringungskapital als Saldo des Buchwertes der übertragenen Wirtschaftsgüter und der übertragenen Schulden inklusive allfälliger Passivposten für rückbezogene Entnahmen und sonstige Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 5 UmgrStG wird naturgemäß durch eben diese Maßnahmen verändert. Sämtliche Entnahmen und Zurückbehaltungen, ob tatsächlich getätigt gemäß § 16 Abs. 5 Z 1 oder 3 bzw. 4 UmgrStG oder unbar vorgenommen, kürzen das Einbringungskapital mit ihrem Nominal- bzw. Buchwert. Dies kann zu einem negativen Einbringungskapital führen. Dass auch eine Einbringung mit negativem Einbringungskapital zulässig ist, wird nicht bestritten und ergibt sich auch aus dem Gesetz.

2. Neuregelung des § 18 Abs. 2 UmgrStG

Der § 18 Abs. 2 UmgrStG i. d. F. des AbgÄG 2005 sieht nun für den Fall eines negativen Buchwerts des Einbringungsvermögens vor, dass ein Betrag barer und unbarer Entnah...

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