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SWK 30, 20. Oktober 2006, Seite 862

Interne EDV-Abfrage entfaltet keine Unterbrechungswirkung

Der Bw. wurde gem. § 9 i. V. m. § 224 BAO mit Bescheid vom zur Haftung herangezogen; die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Am wurde durch die Abgabenbehörde eine EDV-Abfrage über Versicherungen und Dienstgeber getätigt.

Die Geltendmachung der Haftung vermittels eines Haftungsbescheides ist eine Maßnahme der Abgabeneinhebung. Gem. § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben, binnen fünf Jahren ab Abgabenfälligkeit. Jedoch führt gem. Abs. 2 leg. cit. jede nach außen erkennbare anspruchsbezogene Amtshandlung zur Unterbrechung mit der Folge des Neubeginns (alte Rechtslage)/Verlängerung der Frist nach Ablauf des Kalenderjahres.

Die EDV-mäßige Abfrage hat jedoch den Bereich der Behörde nie verlassen, so dass es ihr an der für die Unterbrechungswirkung unabdingbaren Außenwirkung ermangelt.

Die Einhebungsverjährung in der o. a. Sachverhaltskonstellation ist somit mit Ablauf des eingetreten, und es konnte die Haftung im Jahr 2004 nicht mehr realisiert werden. (UFS Salzburg vom , RV/0063-S/02)

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