zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 30, 20. Oktober 2006, Seite S 856

EuGH: Nachträgliche Notifizierung der Energieabgabenvergütung für den Zeitraum 1996 bis 2001 nicht zulässig

Keine Ausweitung des Begünstigtenkreises

Roland Grabner

Ein weiteres Kapitel der "unendlichen Geschichte" der Vereinbarkeit der österreichischen Energeiabgabenvergütung mit dem Gemeinschaftsrecht hat der EuGH in seinem am 5. 10. veröffentlichen Urteil in der Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung, aufgeschlagen. Strittig war im vorliegenden Fall, ob die nachträgliche Genehmigung einer Beihilfe zulässig ist. Das nunmehr vorliegende Urteil des EuGH stellt fest, dass die nachträgliche Genehmigung einer Beihilfe deren Rechtswidrigkeit nicht beseitigt, dass aber eine Ausweitung des Begünstigtenkreises (hier auf Dienstleistungsbetriebe) keineswegs zulässig ist. Hingegen könnte den Empfängern der Beihilfe (Betriebe, die die Energieabgabenvergütung in Anspruch genommen haben) auf Grund nationalen Rechts Schadenersatz an Stelle der zu Unrecht erhaltenen Beihilfe zustehen.

1. Vorgeschichte

Das erste Verfahren vor dem EuGH in Zusammenhang mit der österreichischen Energieabgabenvergütung betraf die Frage, ob die Einschränkung des begünstigten Kreises auf Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, die Energieabgabenvergütung zu einer staatlichen Beihilfe macht. Der EuGH hat über diese vom VfGH gestellte ...

Daten werden geladen...