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SWK 30, 20. Oktober 2006, Seite 843

Zurechnung von Kalkulationsdifferenzen als verdeckte Ausschüttung

Für Zurechnung an Gesellschafter explizite Feststellungen erforderlich

(B.R.) Betreibt eine GmbH eine Gaststätte, können die bei einer Nachkalkulation festgestellten Fehlbeträge dem Gesellschafter nur dann als verdeckte Ausschüttung zugerechnet werden, wenn festgestellt wird, dass dieser oder ihm nahe stehende Personen das Geld erhalten haben (BFH , III R 25/05).

1. Sachverhalt

Ein als Diplom-Kaufmann ausgebildeter Stpfl. ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gaststätte. Bei einer Außenprüfung wurden bei der kalkulatorischen Einnahmenüberprüfung Fehlbeträge ermittelt und dem Gesellschafter als verdeckte (Gewinn-)Ausschüttungen zugerechnet. Es könne nämlich ausgeschlossen werden, dass Dritte über einen Zeitraum von acht Jahren 20 bis 87 % der Umsätze veruntreut hätten, denn dies hätte der Stpfl. als ausgebildeter Diplom-Kaufmann bemerken müssen. Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen die Fehlbeträge als Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt wurden.

Das Finanzgericht ging ebenfalls davon aus, dass dem Stpfl. die festgestellten Fehlbeträge als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen seien, weil ausgeschlossen werden könne, dass fremde Dritte die Abrechnungen manipuliert hätten.

2. Rechtsansicht...

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