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SWK 30, 20. Oktober 2006, Seite S 838

Debetzinsen für endbesteuerte Wertpapiere stellen keine Betriebsausgaben dar

Sachverhalt

Im vorliegenden Streitfall wurde seitens der Betriebsprüfung festgestellt, dass die vom Bw. aufwandswirksam geltend gemachten Kreditzinsen aus Abbuchungen vom Geschäftskonto herrührten, wobei diese für nicht im Betriebsvermögen befindliche endbesteuerte Wertpapiere, welche der Besicherung eines Fremdwährungskredites dienten, verausgabt wurden.

Unter Aufsummierung der monatlichen Abbuchungen vertrat der Prüfer die Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt des Entstehens eines Negativstandes am Geschäftskonto der Zinsaufwand in Konnex mit steuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG 1988 stünde, respektive durch diese überhaupt verursacht worden sei und daher auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 als ertragsteuerlich unbeachtlich zu qualifizieren sei.

Im Rechtsmittel wurde seitens des Bw. ins Treffen geführt, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 2 leg. cit. einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG 1988 fordere, wobei ein solcher nur bei der Wertpapieranschaffung mittels Kreditaufnahme verwirklicht sei. Tatsächlich sei die Kreditaufnahme im Zusammenhang mit der Finanzierung von Honorarforderungen gestanden.

Rechtliche Würdigung

Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen ...

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