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SWK 30, 20. Oktober 2006, Seite 105

Vorsteuerabzug nur mit UID-Nummer auf Rechnung

Wenn die Finanz keine UID-Nummer vergibt, dann wird der Vorsteuerabzug blockiert

Seit muss als Formalerfordernis auf Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, nicht nur die UID-Nummer des Rechnungsausstellers, sondern auch die UID-Nummer des Rechnungsempfängers angegeben werden. Das allein wäre kein Problem, nur haben bisher viele Hausgemeinschaften etc. keine UID-Nummer benötigt. Daher mussten diese umgehend die Vergabe einer UID-Nummer beantragen.

Die Gewährung einer UID-Nummer sollte kein Problem sein. Eine Sache, die vollautomatisch erfolgen könnte, denn bei einer Miteigentümergemeinschaft, die ein Mietobjekt saniert, wird der Missbrauchsverdacht kaum vorliegen.

Nunmehr dürften sich einzelne Finanzämter etwas ganz Besonderes ausgedacht haben. Man ignoriert die Anträge auf Vergabe einer UID-Nummer und lässt sich seit mittels Vorhalts sämtliche Rechnungen im Rahmen der Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen vorlegen. Da man dem Steuerpflichtigen noch keine UID-Nummer vergeben hat, kann daher auch auf Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von über 10.000 Euro keine aufscheinen. Damit kann man die Vorsteuer aberkennen und sich mit einem Super-Mehrergebnis brüsten. Irgendwann einmal wird die UID-Nummer vergeben, und alle Guthaben müssen dann...

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