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Steuerstrafverfahren deutscher Finanzbehörden durchbricht österreichisches Bankgeheimnis nicht!
Bankgeheimnis und deutsches Rechtshilfeersuchen
Dieser Artikel beschäftigt sich mit den unmittelbaren Auswirkungen des VwGH-Erkenntnisses vom , 2004/14/0022, auf die Leistung von verwaltungsbehördlicher Rechtshilfe im Finanzstrafverfahren.
1. Zuständigkeiten im Finanzstrafverfahren
Gerichtliche Zuständigkeit ist gem. § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG in jenen Fällen gegeben, wo vorsätzlich Finanzvergehen (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten) begangen und ein Hinterziehungsbetrag von 75.000 Euro überschritten wurde.
In allen anderen Fällen fällt die Ahndung von Finanzvergehens in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit (§ 53 Abs. 6 FinStrG).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass - abweichend vom österreichischen Recht - in Deutschland den Finanz(straf)behörden eine eigenständige Ermittlungskompetenz auch in Fällen schwerer Steuerhinterziehung zukommt. Gem. § 386 Abs. 4 dAO ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, jederzeit das Verfahren von der Finanzstrafbehörde an sich zu ziehen.
2. Rechtshilfe im Finanzstrafverfahren
Aus aktuellem Anlass beschränkt sich die Darstellung auf die Leistung der Rechtshilfe österreichischer Strafverfolgungsbehörden zu Gunsten deutscher Gerichte bzw. Finanzbehörden.
Im Fall der Rechtshilfeleistung bei Vorliegen gerichtlicher Zuständigkeit kommen als Rec...