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Vorsteuerrückholverfahren ohne Zinsverlust
Wie kann die Verfahrensdauer vermieden werden?
Von international tätigen Unternehmern wird geklagt, dass die Rückholung von in anderen EU-Ländern bezahlten Vorsteuern immer länger dauere. Im Folgenden soll ein Weg dargestellt werden, der zwar nicht die Dauer des Verfahrens verkürzt, aber in der Praxis dazu führt, dass kein Zinsverlust eintritt.
Bei einer mittelgroßen österreichischen Gesellschaft mit Tochterfirma in Deutschland ergab sich folgender Sachverhalt:
Die österreichische Mutter rechnete relativ umfangreiche sonstige Leistungen an ihre deutsche Tochtergesellschaft weiter. Von der Geschäftsführung wurde stillschweigend davon ausgegangen, dass die Rechnungslegung von der österreichischen Mutter an die deutsche Tochtergesellschaft ohne Umsatzsteuerausweis erfolgt. Gedanklich unterstellt wurde, dass der Leistungsort gem. § 3a öUStG sowie § 3a dUStG in Deutschland sei. Damit wäre der Umsatz in Österreich nicht umsatzsteuerbar gewesen, und bei der Tochtergesellschaft wäre es zu einem Übergang der Steuerschuld in Deutschland gekommen.
Der Vorsteuerabzug hätte sich mit der übergegangenen Umsatzsteuerschuld ausgeglichen. Es wäre somit zu einem Null-Summen-Spiel gekommen, bei dem die Umsatzsteuer nicht zu finanzieren gewesen wäre.
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