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Verfassungsgerichtshof bestätigt Organisationsreform des BMF
Die Steuer- und Zollkoordination ist eine Organisationseinheit des BMF
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 105/05-10, V 79/05-10, G 129/05-7, V 92/05-7, G 3/06-8, V 2/06-8, die Organisationsreform des BMF bestätigt. Der VfGH hat sowohl § 2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) als auch die darauf basierende Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination als verfassungs- bzw. gesetzeskonform festgestellt. Die in der Einleitung des Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahrens aufgetauchten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Dekonzentration von Organisationseinheiten des BMF außerhalb des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien (nach Art. 5 B-VG Sitz der obersten Organe) haben sich daher nicht bestätigt. Der VfGH hat in einer teleologischen Interpretation des Art. 5 Abs. 1 B-VG auf den Ort der Einrichtung (und nicht auf den Ort des Tätigwerdens) abgestellt und daher § 2 AVOG als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet. Im folgenden Beitrag werden die wesentlichen Aussagen des VfGH auszugsweise widergegeben.
1. Ausgangssituation
Im Zuge der tiefgreifenden Reform der Steuer- und Zollverwaltung mit einer Dezentralisierung der Verantwortung nach den Grundsätzen des New Public Management wurde im Mai 2004 die bis dahin dreistufige Gliederung (Bundesministerium ...