B-VG Artikel 5, StGBl. Nr. 4/1945, gültig ab 19.12.1945

Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union

Artikel 5

(1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.

(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Sitz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.

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