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SWK 13, 1. Mai 2006, Seite T 40
4. Tabellarischer Überblick Normverbrauchsabgabe
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Bestimmung im NoVAG 1991 | Inhalt | Wirksamkeit | Gesetz |
Mitwirkung anderer Behörden | |||
§ 13 Abs. 1 und 3 § 15 Abs. 7 | • In echten Betrugsfällen legt der Anmeldende keine Bestätigung der Abfuhr der Normverbrauchsabgabe bei der Anmeldestelle (Versicherung) vor. Bei der Anmeldestelle besteht keine Aufbewahrungspflicht. Es soll daher in Hinkunft eine Aufbewahrungspflicht der NOVA-Bescheinigung nach § 10 NoVAG 1991 für sieben Jahre bestehen. | ab | Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 |