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SWK 9, 20. März 2005, Seite 349

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung von "überzähligen" Anhängern

Zweifelsfragen zur Ermittlung des Anhängerüberstandes nach § 1 Abs. 2 KfzStG

Dietmar Aigner

Das Kraftfahrzeugsteuergesetzunterwirft in § 1 Abs. 2 KfzStG u. a. Anhänger der Kraftfahrzeugsteuer, wenn diese ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweisen. Ausgenommen von der Besteuerung sind allerdings solche Anhänger, die als sog Überbestand zu werten sind.In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob an sich überzählige Anhänger eines inländischen Steuerschuldners, die von ausländischen Zugmaschinen im Ausland gezogen werden, in die Ermittlung des Überbestandes des inländischen Steuerschuldners einzubeziehen sind.

Ermittlung des Überbestandes

Bei der Ermittlung des Anhängerüberbestandes sind nach § 1 Abs. 2 KfzStG nur jene Anhänger zu berücksichtigen, die ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweisen und dementsprechend als Kraftfahrzeuge im Sinne des KfzStG gelten. Allerdings ist gemäß Punkt 5.7 der Durchführungsrichtlinie zum Kraftfahrzeugsteuergesetz - ohne dass dies im Gesetz explizit zum Ausdruck käme - für die Ermittlung des Überbestandes eine Unterteilung in die Gruppe der Sattelauflieger und die Gruppe der „normalen Anhänger" vorzunehmen. Für jede dieser Gruppen ist der Überbestand gesondert festzustellen, wobei den Sattelzugmaschinen die Sattelauflieger und...

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