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ÖBA 7, Juli 2022, Seite 528

Klauselentscheidung zu Kreditkartenbedingungen

https://doi.org/10.47782/oeba202207052801

§§ 864a, 879, 1415, 1416 ABGB; § 6 KSchG; § 4, 34, 48, 55, 63, 66 ZaDiG 2018.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Klauseln 1 und 3:

Klausel 1

(3.3.) VbV/MCSC Transaktionen erfüllen das Kriterium einer starken Kundenauthentifizierung.“

Klausel 3

(6.3.) Abweichend von Pkt 6.1. ist der KI card complete nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn card complete beim Zahlungsvorgang keine starke Kundenauthentifizierung verlangt.“

1.4.1. Zum besseren Verständnis werden auch die Punkte 1., 3.2. und 6.1. der AGB (auszugsweise) wiedergegeben:

„1. Vertragsabschluss

[…] Getrennt von der Karte erhält der Karteninhaber (KI), jeweils nur ihm bekannt gegeben, eine persönliche Identifikationsnummer (PIN), […], sowie einen Registrierungs-Code für die Teilnahme an speziellen Sicherheitssystemen, die dem KI Zahlungen und diverse Serviceleistungen (z.B. Umsatzabfrage) in verschlüsselten elektronischen Datennetzen ermöglichen. Diese Systeme sind insb Verified by Visa (VbV)/Mastercard SecureCode (MCSC).“

„3.2. Der KI weist durch Bekanntgabe der Kartendaten oder Vorlage der Karte und sofern erforderlich nach einer Verifizierung durch Unterfertigung eines Beleges oder Eingabe der PIN...

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