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Ermessensabhängige Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag der Partei
Umsetzung des ausjudizierten Vorranges von Rechtsrichtigkeit vor Rechtsbeständigkeit in gesatztes Recht
Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2005, das gerade in der parlamentarischen Behandlung ist, sollte zusätzlich zu den Änderungen bezüglich der Bundesabgabenordnung eine Änderung des § 303 Abs. 4 BAO überlegt werden. Im Folgenden werden Gründe dargelegt, die für die Ausdehnung der ermessensabhängigen Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Antragsmöglichkeit der Partei nach § 78 BAO sprechen.
Bis dato stellen Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, im Verfahren aber nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, nur dann einen antragsfähigen Wiederaufnahmegrund dar, wenn kein grobes Verschulden der Partei vorliegt und die Fristen nach § 303 Abs. 2 BAO eingehalten werden. Die Ermessensübung bezüglich einer Wiederaufnahme unabhängig vom Verschulden oder der Wahrung einer Frist ist nur von Amts wegen durchzuführen, der Abgabepflichtige hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine Wiederaufnahme. Es besteht somit nach derzeitiger Gesetzeslage und Rechtsprechung lediglich eine Anregungsmöglichkeit seitens der Partei. Streng genommen muss die Behörde daher keine Begründ...