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ESt- und KSt-Vorauszahlung: Anpassungssperren sachlich gerechtfertigt?
Fristen gem. § 45 Abs. 3 und 5 EStG auf dem Prüfstand des Verfassungsrechts
Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr grundsätzlich nicht mehr erlassen (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 EStG; § 24 Abs. 3 KStG). Ist ein Steuerpflichtiger von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen, kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend von Abs. 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden (§ 45 Abs. 5 EStG; § 24 Abs. 3 KStG). Diese Änderungssperren erweisen sich als verfassungsrechtlich bedenklich.
Nach dem Gesetzeszweck soll das Verbot der Änderung von Vorauszahlungen nach dem 30. 9. (bzw. 31. 10.) den Steuerpflichtigen vor einer unerwartet hohen Nachzahlung schützen (vgl. Doralt, EStG4, § 45 Tz. 16). Das ist allerdings nur die eine Seite der Medaille: Stellt sich nach dem 30. 9./31. 10. heraus, dass die festgesetzte Vorauszahlung die endgültige Steuerbelastung übersteigen wird, ist eine Anpassung im Wege einer Kürzung der letzten Teilvorauszahlung bzw. einer Rückzahlung überhöht geleisteter Vorauszahlungen ebenso nicht möglich. Bei Katastrophenschäden, welche sich vor Fälligkeit der letzten Vorauszahlung (i. d. R. 15. 11.) ereignen, tritt insofern eine minimale Besserstellung ein, als diese Vorauszahlun...