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ÖBA 8, August 2016, Seite 601

EV-Antrag in Österreich, um Zwangsvollstreckung im Ausland zu stoppen?

Art 22, 31, 66 EuGVVO

„Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben“ iSv Art 22 Nr 5 EuGVVO, sind all jene, die einen unmittelbaren Bezug zur Zwangsvollstreckung aufweisen.

Ungeschriebene Voraussetzung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art 31 EuGVVO ist, dass zwischen dem Gerichtsstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfung“ besteht.

Aus der Begründung:

Die Kläger bewohnen eine in Slowenien gelegene Liegenschaft samt Haus, die im Alleineigentum der Zweitklägerin steht. Am hatten die Kläger mit der Beklagten, deren Sitz im Sprengel des Erstgerichts liegt, einen Abstattungskreditvertrag iHv € 65.000 zum Zweck des Ankaufs der Liegenschaft abgeschlossen. Als Sicherheit für den gewährten Kreditbetrag war am zugunsten der Beklagten ein vollstreckbarer Notariatsakt errichtet worden. IdF wurde zwischen den Parteien die Höhe des aus dem Kreditvertrag aushaftenden Saldos sowie dessen Fälligkeit strittig. Die Beklagte beantragte in Slowenien beim dort zuständigen Exekutionsgericht aufgrund des Notariatsak...

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