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SWK 22, 1. August 2005, Seite 678

Neuerungen zur "Bäuerlichen Hofübergabe"

VwGH schlägt Aufteilungsmodalität nach Maßgabe der einfachen Einheitswerte vor

Christian Urban

In einem jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofeswerden vom Höchstgericht obiter dictum interessante und gänzlich neue Aussagen bezüglich der Übergabe einer Landwirtschaft und eines Wohngebäudes getroffen. Der VwGH kritisiert hier die bislang vorgenommene Aufteilung der Gegenleistung auf landwirtschaftlichen Betrieb und Wohnungswert aufgrund des BMF-Erlasses vom , GZ 10 1001/4-IV/10/96 und schlägt eine andere Aufteilungsmodalität nach Maßgabe der einfachen Einheitswerte vor.

1. "Bäuerliche Hofübergabe" ist GrESt-pflichtig

Aufgrund der Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes ist die Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ("bäuerliche Hofübergabe") steuerlich begünstigt, da die Grunderwerbsteuer vom einfachen Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften berechnet wird. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen liegt eine "begünstigte" Hofübergabe vor, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird. Es kann von ...

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