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Grundaufzeichnungen im EDV-Zeitalter
Moderne Technik unter altem Recht führt zu scheinbar unlösbaren Konflikten
Das Wort Grundaufzeichnungen kommt in der BAO nur einmal vor. Aus dieser Gesetzesstelle, der Judikatur und der Literatur geht aber eindeutig hervor, dass Grundaufzeichnungen solche Aufzeichnungen sind, bei denen es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Geschäftsfall und seiner Erfassung gibt. Diese Unmittelbarkeit ist der Schlüssel zur Definition der Grundaufzeichnungen selbst und zur Abgrenzung gegenüber anderen Formen der Aufzeichnungen.
Die Probleme im Verständnis von Grundaufzeichnungen und deren Be- und Verarbeitung ergaben sich aus der Entwicklung der EDV und der Reaktion des Gesetzgebers darauf, die Verwendung von Datenträgern zuzulassen. Seit nunmehr 30 Jahren ist § 131 Abs. 2 BAO und seit 17 Jahren § 131 Abs. 3 BAO geltendes Recht. Was am Anfang der Wirtschaft und Verwaltung Kopfzerbrechen bereitete, nämlich die richtige Verarbeitung und Darstellung der erfassten Daten, ist heute kein Thema mehr. Insbesondere seit die Verwaltung selbst elektronische Prüfprogramme zum Einsatz bringt, existiert auch auf dieser Seite ein entsprechendes Verständnis der Materie. Dieses Verständnis hat aber auch eine neue revisionstechnische Sicht dieses Gebietes mit sich gebracht.
Nach wie vor ist die ordnungsgemäße Führun...